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BFH, 30.07.1993 - VI R 26/91 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Erhöhung der Versicherungsleistungen als Zuwendung von Arbeitslohn - Verwendung durch das Ausscheiden anderer Arbeitnehmer freigewordener Deckungsmittel
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Freiwerdende Deckungsmittel aus Gruppenlebensversicherung (§ 19 EStG )
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BFH, 11.10.1974 - VI R 173/71
Arbeitgeber - Gruppenlebensversicherung - Gewinnreserve - Ausschüttung - …
Auszug aus BFH, 30.07.1993 - VI R 26/91
Zwar habe der Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil vom 10. Oktober 1974 VI R 173/71 (BFHE 114, 50, BStBl II 1975, 275) die Ansicht vertreten, die wegen des vorzeitigen Ausscheidens von Arbeitnehmern freigewordenen Deckungskapitalien stünden wegen der Eigenart von Gruppenversicherungen nicht dem Arbeitgeber, sondern der Gesamtheit der versicherten Arbeitnehmer zur Verfügung und könnten daher den Arbeitnehmern nicht noch einmal im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zugewendet werden.Zur Begründung trägt sie im wesentlichen vor: Nach den Grundsätzen des BFH-Urteils in BFHE 114, 50, BStBl II 1975, 275 hätte der Klage stattgegeben werden müssen.
Das BFH-Urteil in BFHE 114, 50, BStBl II 1975, 275 bewirke einen unlösbaren Widerspruch zwischen der personenbezogenen Regelung des Zukunftssicherungsfreibetrages, der dem einzelnen Arbeitnehmer einen jährlichen Betrag in Höhe von 312 DM steuerfrei zukommen lasse, und einem im Ergebnis hiervon unabhängigen Zufluß bei den jeweils verbliebenen Arbeitnehmern.
Der Senat bleibt im Ergebnis bei seiner Rechtsprechung im Urteil in BFHE 114, 50, BStBl II 1975, 275.
Diese künftige Handhabung legt es nahe, die Rechtsprechung im Urteil in BFHE 114, 50, BStBl II 1975, 275 für die Vergangenheit beizubehalten.